2.2.2 Bedeutung für den vorliegenden Fall Die Gemeinde erbringt eine Leistung, indem sie das Wasser gemäss § 5 Abs. 1 WR liefert. Der Bezüger bzw. der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft hat der Gemeinde als Gegenleistung für das bezogene Wasser eine Gebühr zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1‘674 des Grundbuches B.____. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Wasserablesekarte betrug sein Wasserbezug im Jahre 2017 3‘270 m3. Der Ansatz von Fr. 1.80 pro m3 Wasser ist im vorliegenden Fall nicht strittig und ergibt sich aus dem Beschlussprotokoll der Einwohnergemeindeversammlung.