Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Trotzdem gehen auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB zu Lasten derjenigen Partei, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. November 2017 [650 16 33], E. 2.4 m.H.a. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 997;