Nach § 31 Abs. 2 lit. d WR werden die Wasserbezugsgebühren den Grundeigentümern belastet. Gemäss § 39 WR bemisst sich die Wasserbezugsgebühr nach dem effektiven Wasserbezug. Bei Wasserbezugsgebühren ist die zu erbringende Leistung die Lieferung von Wasser (vgl. § 5 Abs. 1 WR). Für die Gebührenbemessung ist in der Gemeinde B.____ die Menge des bezogenen Wassers massgebend (vgl. § 39 Abs. 1 WR). Die Wassermessung erfolgt mit Wasserzählern (vgl. §§ 25 WR ff.).