Die Voraussetzung einer formell-gesetzlichen Grundlage für die strittige Abgabe ist somit erfüllt. 2.2 Wasserbezug 2.2.1 Rechtslage Wasserbezugsgebühren sind Kausalabgaben, die kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung zu entrichten sind (vgl. HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 507 f.).