schliessungswerke zu erheben. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG von -7- Grundeigentümern, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, Verbrauchsgebühren für Wasser und Abwasser erhoben werden. Für die vorliegend strittigen Wasserbezugsgebühren sind der Kreis der Abgabepflichtigen (vgl. § 31 Abs. 2 des Was- ser-Reglements der Gemeinde B.____, nachfolgend WR), der Gegenstand der Abgabe (vgl. § 31 Abs. 2 lit. d WR) und die Bemessung derselben (vgl. § 39 Abs. 1 WR) im Was- ser-Reglement der Einwohnergemeinde B.____ umschrieben.