Demzufolge hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2018 fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 14. März 2018 erhoben. 1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO i.V.m. § 96a Abs. 3 EntG). 2. Materielles Im vorliegenden Fall strittig und zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die Einwohnergemeinde B.____ dazu berechtigt war, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 5‘705.15 für den Wasserbezug von 3‘270 m3 zu erheben.