gesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) als gewahrt. Gleiches gilt im Übrigen für den Verwaltungsprozess (§ 4 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung] vom 16. Dezember 1993 [VPO, SGS 271] i.V.m. § 96a Abs. 3 EntG). Erachtet sich eine kommunale Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so hat sie diese an die zuständige Instanz weiterzuleiten (vgl. § 6 Abs. 2 VwVG BL). Die Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin leitete die Eingabe mit Schreiben vom 16. Mai 2018 an das in der Sache zuständige Enteignungsgericht weiter.