1.2 Fristwahrung und gesetzliche Weiterleitungspflicht Gegen Verfügungen betreffend wiederkehrende Wasser- und Abwassergebühren kann gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen die angefochtene Verfügung vom 14. März 2018 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde B.____ vom 16. März 2018 sinngemäss Beschwerde erhoben. Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist nach § 5 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens- -6-