gemäss § 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180) zum Kanton Basel-Landschaft. Folglich ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungsgerichts Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 8‘000.00. Strittig ist eine Rechnung in der Höhe von Fr. 5‘705.15. Damit steht fest, dass der Streitwert die Grenze von Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt. Die Streitsache ist demnach von der präsidierenden Person zu beurteilen.