1. Formelles 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind periodisch anfallende Wassergebühren. Gemäss § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) findet auf Wasserbezugsgebühren das Enteignungsgesetz Anwendung. Die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen können beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 und § 96a Abs. 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört gemäss § 35 Abs. 1 lit.