gewesen. Vielmehr sei es die aktuelle Mieterschaft (seit 1. Mai 2018) gewesen, welche die Anlage erstmals an die hausinterne Wasserversorgung angeschlossen habe. Er führte in seiner Stellungnahme aus, in der relevanten Periode hätte er die Liegenschaft selbst genutzt. Dies allerdings wie bereits in den Vorjahren nur an Wochenenden oder während ein paar weniger Wochen im Sommer. Auf Rückfrage des Gerichts erklärte er, die Liegenschaft verfüge zwar über Wasseranlagen im Aussenbereich, diese seien aber vor unbefugtem Zugriff gesichert. -5- Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: