I. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Reduktion der Gebührenverfügung vom 14. März 2018 fest. Hinsichtlich des Sachverhalts präzisierte er, die an der Nachkontrolle anwesende Person sei ein Bekannter gewesen, der sich einige Zeit in der Liegenschaft aufgehalten habe. Die Liegenschaft sei im damaligen Zeitpunkt nicht vermietet gewesen. Erst seit Mai dieses Jahres habe er die Liegenschaft an zwei Personen vermietet. Die im Protokoll des Brunnenmeisters erwähnte Wasserenthärtungsanlage sei im Zeitraum, der dem mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Wasserverbrauch zugrunde liegt, gar nie angeschlossen gewesen.