D. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es stehe fest, dass Wasser im Umfang von 3‘270 m3 bezogen worden sei. Gemäss der im Protokoll der Nachkontrolle festgehaltenen Aussage des anwesenden Mieters sei ein Defekt an der häuslichen Wasserenthärtungsanlage ursächlich für den hohen Bezug. Der Brunnenmeister hätte festgestellt, dass der Zähler einwandfrei funktioniere. Bei einem Defekt an Hausinstallationen hafte der Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde.