C. Die Gemeinde leitete die Eingabe am 16. Mai 2018 mangels Zuständigkeit an das Enteignungsgericht weiter. Das Enteignungsgericht nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 mit Verfügung vom 31. Mai 2018 als Beschwerde entgegen. Das Enteignungsgericht klärte den Beschwerdeführer über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts auf. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Frist zur Stellungnahme.