B. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 16. März 2018 an die Gemeinde und bestritt die erwähnte Gebührenrechnung. Er führte zur Begründung aus, er hätte nicht Wasser in dieser Menge bezogen. Die von der Rechnung betroffene Liegenschaft sei in den vergangenen Jahren immer etwa gleich genutzt worden und diese Wasserrechnung übersteige seinen üblichen Bezug bei weitem. Seit dem Austausch des Zählers bewege sich der Verbrauch wieder im üblichen Rahmen. -3-