__ stellte in der Folge dem Beschwerdeführer am 14. März 2018 den sich aus der eingereichten Wasserablesekarte ergebenden Wasserbezug von 3‘270 m3 in Rechnung. Letztere weist auf die Beschwerdemöglichkeit an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), innert 10 Tagen hin.