A. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1674 des Grundbuchs B.____, einem Einfamilienhaus mit Schwimmbecken und grosser Gartenanlage. Er reichte der Beschwerdegegnerin eine Wasserzähler-Ablesekarte ein, mit der er per 3. Januar 2018 einen Zählerstand von 6‘337 m3 für den Zähler Nr. 48‘888‘163 deklarierte. Die Wasserablesekarte weist weiter einen Wassermesser-Stand für das Vorjahr von 3‘067 m3 aus. Anlässlich des hohen Wasserverbrauchs führte der Brunnenmeister eine Nachkontrolle in der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch. Dabei konnte er keinen Defekt am Zähler feststellen, insbesondere kein Dauerlaufen.