Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Zähler defekt sei und hat einen solchen auch nicht bewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zähler, wie im Protokoll zur Nachkontrolle festgestellt worden ist, einwandfrei funktioniert hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass über den Wasseranschluss seiner Liegenschaft weniger Wasser, als er deklariert hat, bezogen worden wäre. (E. 2.2.2) 650 18 17 Urteil vom 6. September 2018 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner Gerichtsschreiberin i.V. Paula Blank