Aus den Unterlagen ergibt sich ein Wasserbezug von 3‘270 m3. Letzterer basiert auf den vom Beschwerdeführer selber deklarierten Zählerständen. Im Jahr 2010 betrug der Wasserverbrauch 400 m3, im Jahr 2011 rund 340 m3, im Jahr 2012 rund 290 m3, im Jahr 2013 rund 270 m3, im Jahr 2014 rund 850 m3 und in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 410 m3. Der Wasserbezug war folglich in den Vorjahren geringer, doch war er nicht auffallend konstant. Dennoch übersteigt der Bezug der strittigen Periode den jeweiligen Bezug der Vorjahre erheblich. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Zähler defekt sei und hat einen solchen auch nicht bewiesen.