Gegen Verfügungen betreffend wiederkehrende Wasser- und Abwassergebühren kann gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist nach § 5 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft als gewahrt. Gleiches gilt im Übrigen für den Verwaltungsprozess (§ 4 VPO i.V.m. § 96a Abs. 3 EntG). Erachtet sich eine kommunale Behörde als unzuständig, so hat sie die betreffende Sache an die zuständige Instanz weiterzuleiten (§ 6 Abs. 2 VwVG BL). (E. 1.2)