{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7913745c-93f3-420d-a3aa-3e8200b8865f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "d2d3ff764d923349e12ade0f8304d165"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=31f99220-8db6-4bb9-ad71-d86accc0155e", "Checksum": "4cf759219e584e89c1078f2d07c1b2d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 17", "650 2018 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:46", "Checksum": "f3c11bedac0d7cd7bf61f19ca70ef1d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)\nRegeste:\nWassergebühr\n\nDer Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Zähler Nr. 48‘888‘163 defekt sei und hat\neinen solchen – wie bereits erwähnt – schon gar nicht nachgewiesen. Es ist daher davon\nauszugehen, dass der Zähler, wie im Protokoll zur Nachkontrolle festgestellt worden ist,\neinwandfrei funktioniert hat. Die Gemeinde hat eine Leistung erbracht: Sie hat Wasser in\nbesagtem Umfang geliefert. Für die Wasserbezugsgebührenerhebung ist gemäss einschlägiger Bestimmung des Wasserreglements (vgl. dazu vorgängige E. 2.2.1) einzig die\nMenge des bezogenen Wassers ausschlaggebend. Dem Beschwerdeführer gelingt es\nauch nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass über den Wasseranschluss seiner\nLiegenschaft weniger Wasser, als er selbst deklariert hat, bezogen worden wäre.\n\n2.2.3 Ergebnis\nDie Gebühr der Gemeinde beruht auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage\nund deren Erhebung durch die Gemeinde ist durch den Wasserbezug des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet und seine Beschwerde ist abzuweisen.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nWie bereits betreffend die funktionelle Zuständigkeit erläutert, liegt die Spruchkompetenz\naufgrund der Streitwerthöhe beim Präsidenten (vgl. § 98a Abs. 1 EntG). Der gerichtsübliche Tarifrahmen für Entscheide des Präsidiums beträgt Fr. 100.00 bis 500.00 (vgl. § 17\nAbs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS\n170.31]). Praxisgemäss beträgt der Tarif für einen Standardfall – wie den vorliegenden –\nFr. 300.00. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Folglich hat\ner die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich ver-\n- 10 -\n\ntreten, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die ausserordentlichen Kosten\nsind folglich wettzuschlagen.\n- 11 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer\nauferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 1. Oktober 2018\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Paula Blank, MLaw\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}