{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7913745c-93f3-420d-a3aa-3e8200b8865f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "d2d3ff764d923349e12ade0f8304d165"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=31f99220-8db6-4bb9-ad71-d86accc0155e", "Checksum": "4cf759219e584e89c1078f2d07c1b2d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 17", "650 2018 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:46", "Checksum": "f3c11bedac0d7cd7bf61f19ca70ef1d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)\nRegeste:\nWassergebühr\n\n2.1 Gesetzliche Grundlage\nÖffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das zumindest\nden Kreis der abgabepflichtigen Personen sowie den Gegenstand und die Bemessungskriterien der Abgabe festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des\nKantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; vgl.\ndazu auch BGE 120 Ia 265, 266 E. 2; BGE 123 I 248, 249 E. 2; Urteil des Bundesgerichts\n[BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2). Gemäss § 36 des Raumplanungs- und\nBaugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den\nGemeinden die Kompetenz zu, Abgaben bzw. Gebühren für die Benutzung ihrer Erschliessungswerke zu erheben. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG von\n-7-\n\nGrundeigentümern, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, Verbrauchsgebühren für Wasser und Abwasser erhoben werden. Für die vorliegend strittigen\nWasserbezugsgebühren sind der Kreis der Abgabepflichtigen (vgl. § 31 Abs. 2 des Was-\nser-Reglements der Gemeinde B.____, nachfolgend WR), der Gegenstand der Abgabe\n(vgl. § 31 Abs. 2 lit. d WR) und die Bemessung derselben (vgl. § 39 Abs. 1 WR) im Was-\nser-Reglement der Einwohnergemeinde B.____ umschrieben.\n\nDie Voraussetzung einer formell-gesetzlichen Grundlage für die strittige Abgabe ist somit\nerfüllt.\n\n2.2 Wasserbezug\n\n2.2.1 Rechtslage\nWasserbezugsgebühren sind Kausalabgaben, die kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für\neine bestimmte staatliche Leistung zu entrichten sind (vgl. HUNGERBÜHLER, Grundsätze\ndes Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003, S. 507 f.).\n\nNach § 31 Abs. 2 lit. d WR werden die Wasserbezugsgebühren den Grundeigentümern\nbelastet. Gemäss § 39 WR bemisst sich die Wasserbezugsgebühr nach dem effektiven\nWasserbezug. Bei Wasserbezugsgebühren ist die zu erbringende Leistung die Lieferung\nvon Wasser (vgl. § 5 Abs. 1 WR). Für die Gebührenbemessung ist in der Gemeinde\nB.____ die Menge des bezogenen Wassers massgebend (vgl. § 39 Abs. 1 WR). Die\nWassermessung erfolgt mit Wasserzählern (vgl. §§ 25 WR ff.).\n\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach\ndas Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3\nEntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Trotzdem gehen auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB zu\nLasten derjenigen Partei, die aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte\nableiten können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. November 2017 [650 16 33],\nE. 2.4 m.H.a. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 997; vgl. dazu\n-8-\n\nauch BGer 2C_181/2018 vom 12. März 2018, E. 2.2.2 m.H.a. BGE 142 II 433, 439\nE. 3.2.6).\n\n2.2.2 Bedeutung für den vorliegenden Fall\nDie Gemeinde erbringt eine Leistung, indem sie das Wasser gemäss § 5 Abs. 1 WR liefert. Der Bezüger bzw. der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft hat der Gemeinde als\nGegenleistung für das bezogene Wasser eine Gebühr zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1‘674 des Grundbuches B.____. Gemäss der vom\nBeschwerdeführer eingereichten Wasserablesekarte betrug sein Wasserbezug im Jahre 2017 3‘270 m3. Der Ansatz von Fr. 1.80 pro m3 Wasser ist im vorliegenden Fall nicht\nstrittig und ergibt sich aus dem Beschlussprotokoll der Einwohnergemeindeversammlung.\nZu klären ist, ob die erhobene Gebühr vollumfänglich zu entrichten oder deshalb zu reduzieren ist, weil der Wasserverbrauch des Jahres 2017 den durchschnittlichen Wasserbezug der Liegenschaft des Beschwerdeführers der letzten Jahre um ein Vielfaches übersteigt.\n\nDie Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Wasserenthärtungsanlage sei\ndie Ursache für den erhöhten Bezug. Sie erbringt dazu jedoch keinen Nachweis. Dieser\nStandpunkt beruht lediglich auf der Aussage des an der Nachkontrolle anwesenden Bekannten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hingegen erklärt, der Wasserverbrauch bewege sich seit dem Austausch des Zählers wieder in einem üblichen Rahmen und er hätte nicht Wasser in dem ihm in Rechnung gestellten Umfang bezogen. Diese Aussage substantiiert er jedoch nicht weiter. Den Nachweis eines Defekts am Zähler\nNr. 48‘888‘163 erbringt er nicht.\n\nAus den Unterlagen erhellt sich, dass Wasser im Umfang von 3‘270 m3 bezogen worden\nist. Der Beschwerdeführer hat die Wasserablesekarte mit den entsprechenden Zählerständen eingereicht. Weiter sind in den Unterlagen die Wasserbezüge der Vorjahre ausgewiesen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2010 rund 400 m3, im Jahr 2011 rund\n340 m3, im Jahr 2012 rund 290 m3, im Jahr 2013 rund 270 m3, im Jahr 2014 rund 850 m3\nund in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 410 m3 Wasser bezogen hatte. Der Wasserbezug war folglich in den Vorjahren geringer, doch war er nicht auffallend konstant. Dennoch\nübersteigt der Bezug der strittigen Periode den jeweiligen Bezug der Vorjahre erheblich.\n-9-\n\n"}