{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7913745c-93f3-420d-a3aa-3e8200b8865f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "d2d3ff764d923349e12ade0f8304d165"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=31f99220-8db6-4bb9-ad71-d86accc0155e", "Checksum": "4cf759219e584e89c1078f2d07c1b2d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 17", "650 2018 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:46", "Checksum": "f3c11bedac0d7cd7bf61f19ca70ef1d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)\nRegeste:\nWassergebühr\n\nE.\nHiergegen wandte der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. Juli 2018 ein, es sei anlässlich der Nachkontrolle vom 26. Februar 2018 ein neuer Wasserzähler eingebaut worden.\nDie Liegenschaft sei im Jahr 2017 nur teilweise an Wochenenden benutzt worden, weshalb der hohe Verbrauch von 3‘270 m3 nicht nachvollziehbar sei. Der Durchschnittsverbrauch der Jahre 2010-2016 betrage lediglich 365 m3. Die Liegenschaft sei seit dem\n1. Mai 2018 vermietet, weshalb der Verbrauch künftig ansteigen werde. Für die Periode\n2017 sei deshalb die Gebühr auf den Durchschnitt der letzten Jahre zu reduzieren.\n\nF.\nMit Duplik vom 2. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.\n-4-\n\nG.\nMit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und\neine Parteiverhandlung angeordnet. Der Fall wurde dem Einzelrichter zur Beurteilung\nüberwiesen.\n\nH.\nMit Eingabe vom 22. August 2018 entschuldigte sich die Beschwerdegegnerin für die\nHauptverhandlung.\n\nI.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag\nauf Reduktion der Gebührenverfügung vom 14. März 2018 fest. Hinsichtlich des Sachverhalts präzisierte er, die an der Nachkontrolle anwesende Person sei ein Bekannter gewesen, der sich einige Zeit in der Liegenschaft aufgehalten habe. Die Liegenschaft sei im\ndamaligen Zeitpunkt nicht vermietet gewesen. Erst seit Mai dieses Jahres habe er die\nLiegenschaft an zwei Personen vermietet. Die im Protokoll des Brunnenmeisters erwähnte Wasserenthärtungsanlage sei im Zeitraum, der dem mit der angefochtenen Verfügung\nin Rechnung gestellten Wasserverbrauch zugrunde liegt, gar nie angeschlossen gewesen. Vielmehr sei es die aktuelle Mieterschaft (seit 1. Mai 2018) gewesen, welche die Anlage erstmals an die hausinterne Wasserversorgung angeschlossen habe. Er führte in\nseiner Stellungnahme aus, in der relevanten Periode hätte er die Liegenschaft selbst genutzt. Dies allerdings wie bereits in den Vorjahren nur an Wochenenden oder während ein\npaar weniger Wochen im Sommer. Auf Rückfrage des Gerichts erklärte er, die Liegenschaft verfüge zwar über Wasseranlagen im Aussenbereich, diese seien aber vor unbefugtem Zugriff gesichert.\n-5-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Zuständigkeit\n\n1.1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nGegenstand der angefochtenen Verfügung sind periodisch anfallende Wassergebühren.\nGemäss § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) findet auf Wasserbezugsgebühren das Enteignungsgesetz Anwendung. Die\nvon Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen\nkönnen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 und § 96a Abs. 1 EntG).\nDie Einwohnergemeinde B.____ gehört gemäss § 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die\nOrganisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz,\nSGS 180) zum Kanton Basel-Landschaft. Folglich ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.\n\n1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nGemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungsgerichts\nStreitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 8‘000.00. Strittig ist eine Rechnung in der\nHöhe von Fr. 5‘705.15. Damit steht fest, dass der Streitwert die Grenze von Fr. 8‘000.00\nnicht übersteigt. Die Streitsache ist demnach von der präsidierenden Person zu\nbeurteilen.\n\n1.2 Fristwahrung und gesetzliche Weiterleitungspflicht\nGegen Verfügungen betreffend wiederkehrende Wasser- und Abwassergebühren kann\ngemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht\nBeschwerde erhoben werden. Gegen die angefochtene Verfügung vom 14. März 2018 hat\nder Beschwerdeführer mit Schreiben an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde B.____\nvom 16. März 2018 sinngemäss Beschwerde erhoben. Gelangt eine Partei rechtzeitig an\neine unzuständige Behörde, so gilt die Frist nach § 5 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-\n-6-\n\ngesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) als gewahrt. Gleiches gilt im Übrigen für den Verwaltungsprozess (§ 4 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung] vom 16. Dezember 1993\n[VPO, SGS 271] i.V.m. § 96a Abs. 3 EntG).\n\nErachtet sich eine kommunale Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig,\nso hat sie diese an die zuständige Instanz weiterzuleiten (vgl. § 6 Abs. 2 VwVG BL). Die\nEinwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin leitete die Eingabe mit Schreiben\nvom 16. Mai 2018 an das in der Sache zuständige Enteignungsgericht weiter.\n\nDemzufolge hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2018 fristgerecht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 14. März 2018 erhoben.\n\n1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO i.V.m. § 96a Abs. 3 EntG).\n\n2. Materielles\nIm vorliegenden Fall strittig und zu beurteilen ist einzig die Frage, ob die Einwohnergemeinde B.____ dazu berechtigt war, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Gebühr in\nder Höhe von Fr. 5‘705.15 für den Wasserbezug von 3‘270 m3 zu erheben.\n\n"}