{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7913745c-93f3-420d-a3aa-3e8200b8865f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "d2d3ff764d923349e12ade0f8304d165"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-17_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=31f99220-8db6-4bb9-ad71-d86accc0155e", "Checksum": "4cf759219e584e89c1078f2d07c1b2d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 17", "650 2018 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:46", "Checksum": "f3c11bedac0d7cd7bf61f19ca70ef1d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 17 (650 2018 17)\nRegeste:\nWassergebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 6. September 2018 (650 18 17)\n\nAbgaberecht – Wasser\n\nFristwahrung und Weiterleitungspflicht / Wasserbezug übersteigt den durchschnittlichen Verbrauch der Vorjahre um eine Vielfaches (Abweisung Reduktionsbegehren)\n\nGegen Verfügungen betreffend wiederkehrende Wasser- und Abwassergebühren kann gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so\ngilt die Frist nach § 5 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft als gewahrt. Gleiches gilt im Übrigen für den Verwaltungsprozess (§ 4 VPO i.V.m. § 96a Abs. 3\nEntG). Erachtet sich eine kommunale Behörde als unzuständig, so hat sie die betreffende\nSache an die zuständige Instanz weiterzuleiten (§ 6 Abs. 2 VwVG BL). (E. 1.2)\n\nAus den Unterlagen ergibt sich ein Wasserbezug von 3‘270 m3. Letzterer basiert auf den\nvom Beschwerdeführer selber deklarierten Zählerständen. Im Jahr 2010 betrug der Wasserverbrauch 400 m3, im Jahr 2011 rund 340 m3, im Jahr 2012 rund 290 m3, im Jahr 2013 rund\n270 m3, im Jahr 2014 rund 850 m3 und in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 410 m3. Der\nWasserbezug war folglich in den Vorjahren geringer, doch war er nicht auffallend konstant.\nDennoch übersteigt der Bezug der strittigen Periode den jeweiligen Bezug der Vorjahre erheblich. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Zähler defekt sei und hat einen\nsolchen auch nicht bewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zähler, wie im Protokoll zur Nachkontrolle festgestellt worden ist, einwandfrei funktioniert hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass über den Wasseranschluss\nseiner Liegenschaft weniger Wasser, als er deklariert hat, bezogen worden wäre. (E. 2.2.2)\n650 18 17\n\nUrteil\nvom 6. September 2018\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\nGerichtsschreiberin i.V. Paula Blank\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wassergebühr\n-2-\n\nA.\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1674 des Grundbuchs B.____,\neinem Einfamilienhaus mit Schwimmbecken und grosser Gartenanlage. Er reichte der\nBeschwerdegegnerin eine Wasserzähler-Ablesekarte ein, mit der er per 3. Januar 2018\neinen Zählerstand von 6‘337 m3 für den Zähler Nr. 48‘888‘163 deklarierte. Die Wasserablesekarte weist weiter einen Wassermesser-Stand für das Vorjahr von 3‘067 m3 aus. Anlässlich des hohen Wasserverbrauchs führte der Brunnenmeister eine Nachkontrolle in\nder Liegenschaft des Beschwerdeführers durch. Dabei konnte er keinen Defekt am Zähler\nfeststellen, insbesondere kein Dauerlaufen. Der Brunnenmeister hielt per 26. Februar\n2018 einen Zählerstand von 6‘516 m3 fest. Gemäss Protokoll der Nachkontrolle erklärte\ndie an der Nachkontrolle anwesende Person, ein Bekannter des Beschwerdeführers, die\nWasserenthärtungsanlage sei ursächlich für den erhöhten Bezug. Um sicher zu gehen,\ntauschte der Brunnenmeister den Zähler anlässlich der Nachkontrolle aus und ersetzte\nihn mit einem neuen Zähler mit der Nr. 5‘641‘473. Die Einwohnergemeinde B.____ stellte\nin der Folge dem Beschwerdeführer am 14. März 2018 den sich aus der eingereichten\nWasserablesekarte ergebenden Wasserbezug von 3‘270 m3 in Rechnung. Letztere weist\nauf die Beschwerdemöglichkeit an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), innert 10 Tagen hin.\n\nB.\nDer Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 16. März 2018 an die Gemeinde\nund bestritt die erwähnte Gebührenrechnung. Er führte zur Begründung aus, er hätte nicht\nWasser in dieser Menge bezogen. Die von der Rechnung betroffene Liegenschaft sei in\nden vergangenen Jahren immer etwa gleich genutzt worden und diese Wasserrechnung\nübersteige seinen üblichen Bezug bei weitem. Seit dem Austausch des Zählers bewege\nsich der Verbrauch wieder im üblichen Rahmen.\n-3-\n\nC.\nDie Gemeinde leitete die Eingabe am 16. Mai 2018 mangels Zuständigkeit an das Enteignungsgericht weiter. Das Enteignungsgericht nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 mit Verfügung vom 31. Mai 2018 als Beschwerde entgegen. Das\nEnteignungsgericht klärte den Beschwerdeführer über die sachliche Zuständigkeit des\nGerichts auf. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Frist zur Stellungnahme.\n\nD.\nMit Stellungnahme vom 15. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es stehe fest,\ndass Wasser im Umfang von 3‘270 m3 bezogen worden sei. Gemäss der im Protokoll der\nNachkontrolle festgehaltenen Aussage des anwesenden Mieters sei ein Defekt an der\nhäuslichen Wasserenthärtungsanlage ursächlich für den hohen Bezug. Der Brunnenmeister hätte festgestellt, dass der Zähler einwandfrei funktioniere. Bei einem Defekt an Hausinstallationen hafte der Grundeigentümer gegenüber der Gemeinde.\n\n"}