3. Die ausserordentlichen Kosten für das vorliegende Verfahren (Nr. 650 17 72) werden wettgeschlagen. Für das Verfahren mit der Nr. 650 13 124 wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 31. Januar 2019 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiber: