reduzierte, angemessene Parteientschädigung von pauschal Fr. 750.00 (inkl. MWST) zuzusprechen. Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war, hat sie keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. - 17 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.