151 und 237 als Strassenbaukosten gefehlt hätten, und die Angelegenheit deshalb an das Enteignungsgericht zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer gilt folglich – was das enteignungsgerichtliche Verfahren Nr. 650 13 124 anbelangt – mit Blick auf die erwähnten Kostenpositionen als obsiegend. Ihm ist deshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2016 machte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘155.90 (inkl. MWST) geltend. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, was den Grossteil seiner Beschwerde betrifft, nicht obsiegt hat, ist ihm lediglich eine auf den Anteil seines Obsiegens