Gemäss KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 5.3 ist auch über die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens Nr. 650 13 124 neu zu befinden. Das Kantonsgericht hat entschieden, dass im Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124], mit welchem das Enteignungsgericht schon einmal auf Abweisung der Beschwerde erkannt hatte, hinreichende Belege für die Qualifikation der Kostenpositionen Nrn. 151 und 237 als Strassenbaukosten gefehlt hätten, und die Angelegenheit deshalb an das Enteignungsgericht zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen.