3.2 Parteientschädigung Nach § 21 Abs. 1 VPO ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zuzusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterlegen, weshalb die Beschwerdegegnerin als obsiegend gilt. Da letztere jedoch nicht anwaltlich vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten für das vorliegende Verfahren sind demnach wettzuschlagen.