Der Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können diese Kosten schon aufgrund der Bestimmung in § 20 Abs. 4 VPO nicht auferlegt werden, im Übrigen obsiegt die Beschwerdegegnerin letztlich, weshalb eine Kostenauflage ebenfalls nicht in Betracht fällt. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘300.00 gehen deshalb zu Lasten des Staates. - 16 -