Gemäss KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 5.3 ist auch über die Kosten des Verfahrens Nr. 650 13 124 in der Höhe von Fr. 1‘300.00 neu zu befinden. Da das Kantonsgericht entschieden hat, dass im Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124], mit welchem das Enteignungsgericht schon einmal auf Abweisung der Beschwerde erkannt hatte, hinreichende Belege für die Qualifikation der Kostenpositionen Nrn. 151 und 237 als Strassenbaukosten gefehlt hätten, und die Angelegenheit deshalb an das Enteignungsgericht zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen hat, sind die Verfahrenskosten dieses Verfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einwohnergemeinde B.__