Diese Beschreibung erhellt, dass Masten und Fundamente für Kandelaber gebaut bzw. installiert worden sind, es sich also um Aufwendungen für die Installation einer Strassenbeleuchtung handelt. Dass neben den unter Position Nr. 641 aufgeführten Arbeiten für die betriebsbereite Erstellung einer Strassenbeleuchtung, d.h. namentlich die Versorgung selbiger mit elektrischer Energie (kabelgebunden), auch Aushubarbeiten, das Anbringen von Kabelschutzrohren und Rohrblöcken sowie Umhüllungen und Auffüllungen notwendig sind, ist gerichtsnotorisch.