ten beschafft werden können. Nun obliege es dem Gericht, anhand dieser Detailinformationen über die Zuordnung der strittigen Kosten zu den Strassenbaukosten oder deren Streichung zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin stellte sich an der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, dass die nunmehr zur Verfügung stehenden Detailunterlagen eine zweifelsfreie Zuordnung der beiden umstrittenen Kostenpositionen zu den Strassenbaukosten zulassen würden.