Da nicht erstellt sei, dass selbige als Strassenkosten qualifizieren, seien sie aus den Gesamtprojektkosten zu streichen und der Beitrag des Beschwerdeführers entsprechend zu reduzieren. Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihren Schriften entgegen, nach dem Ausschlussverfahren ergebe sich klar, dass Kostenposition Nr. 151 Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenbeleuchtung und Kostenposition Nr. 237 Aufwendungen für Tiefbauarbeiten der Strassenentwässerung betreffen. Bei beiden Positionen handle es sich demnach um Strassenbaukosten.