Während des Schriftenwechsels stellte sich der Beschwerdeführer stets auf den Standpunkt, es sei nicht nachgewiesen bzw. der Beschwerdegegnerin gelinge der Nachweis nicht, dass die erwähnten Kosten für den Ausbau des Y.____weges aufgewendet worden seien. Da nicht erstellt sei, dass selbige als Strassenkosten qualifizieren, seien sie aus den Gesamtprojektkosten zu streichen und der Beitrag des Beschwerdeführers entsprechend zu reduzieren.