Diese, sich bereits aus dem kantonalen Recht ergebende Rechtslage, hat die Beschwerdegegnerin in ihr Strassenreglement übernommen (vgl. § 27 SR). Im vorliegenden Zusammenhang speziell zu erwähnen ist, dass das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ Aufwendungen für die «Strassenentwässerung und Drainage» sowie für «Nebenanlagen ([…] Beleuchtung etc.)» explizit zu den Baukosten zählt (§ 27 Spiegelstriche 4 und 6 SR).