Nach § 24 sind öffentliche Strassen und Plätze innerhalb der Baugebiete, so zum Beispiel der Y.____weg, zu beleuchten. Gemäss dem kantonalen Strassengesetz umfasst der Strassenraum folglich nicht allein die Strasse bzw. deren Trasse selbst, sondern alle ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Nebenund Unterhaltsanlagen sowie Parkplätze. Diese, sich bereits aus dem kantonalen Recht ergebende Rechtslage, hat die Beschwerdegegnerin in ihr Strassenreglement übernommen (vgl. § 27 SR).