Fraglich ist, welche Kosten als «Strassenbaukosten» in die Bemessung der den Grundeigentümern aufzuerlegenden bzw. auferlegten Beiträge einfliessen dürfen. Das kantonale Strassengesetz vom 24. März 1986 (StrG, SGS 430) bestimmt unter der Marginalie «Finanzierung der Strassen», dass als Kosten eines Strassenausbaus sämtliche Aufwendungen für den Bau, Ausbau sowie die Korrektion einer Strasse, inklusive Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen gelten und auch Aufwendungen für die Nebenanlagen dazugehören (vgl. § 31 StrG).