Allein diesbezüglich ist die Angelegenheit vom Kantonsgericht an das Enteignungsgericht zu neuem Entscheid zurückgewiesen worden (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 4.4). Allerdings scheint im kantonsgerichtlichen Verfahren übersehen worden zu sein, dass die erwähnten beiden Kostenpositionen sowohl in der «Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012»2 als auch – und insoweit erweist sich das kantonsgerichtliche Urteil als lückenhaft – in der Rechnung der F.____ AG vom 6. Februar 2013»3 aufgeführt sind. Vorliegend sind deshalb beide Rechnungen mit Blick auf die strittigen Kostenpositionen auf deren Zugehörigkeit zu den Strassenbaukosten hin zu prüfen.