2.1.2 Verfahrensgegenstand Aus dem unter den Erwägungen 1.1.2 sowie 2.1.1 Ausgeführten erhellt, dass nunmehr einzig die Frage Gegenstand des enteignungsgerichtlichen Verfahrens bildet, «[…] ob die […] vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012 als “Bauarbeiten für Werkleitungen“ und “Kanalisationen und Entwässerungen“ bezeichnet werden, zu Recht als Strassenbaukosten […]» qualifiziert wurden (zit. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 4.4). Allein diesbezüglich ist die Angelegenheit vom Kantonsgericht an das Enteignungsgericht zu neuem Entscheid zurückgewiesen worden (vgl. KGE