VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E.3.1.5). Ebenso bestätigte das Kantonsgericht, dass auf sämtliche Rügen des Beschwerdeführers, mit welchen er Grundsatzfragen der Beitragspflicht monierte, im Verfahren Nr. 650 13 124 betreffend die definitive Strassenbeitragsverfügung vom 3. September 2016 richtigerweise nicht mehr eingetreten worden sei (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E.3.3.4 - 10 - bis E. 3.5). Diese vom Enteignungsgericht bereits beurteilten und vom Kantonsgericht bestätigten Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu überprüfen.