Die funktionelle Zuständigkeit ist vielmehr die gleiche wie schon für das ursprüngliche Beschwerdeverfahren mit der Nr. 650 13 124. Zur Beurteilung ist demnach die Fünferkammer zuständig. 1.2 Übrige Eintretensvoraussetzungen Das Gericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. § 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 16 Abs. 2 VPO). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt wäre. Es ist deshalb – auch der kantonsgerichtlichen Weisung folgend – auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie den nunmehr eingeschränkten Verfahrensgegenstand betrifft (vgl. dazu E. 2.1). 2. Materielles 2.1 Streitgegenstand