Fr. 15‘570.65. Würden diese beiden Kostenpunkte aus den Gesamtprojektkosten der Erschliessung «Y.____weg Nord, Lose D/E» gestrichen, so würde keine Fr. 8‘000.00 übersteigende Reduktion des gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Strassenbeitrags resultieren. Da es sich vorliegend jedoch um ein Verfahren handelt, das seinen Grund in einem Rückweisungsentscheid der kantonalen Oberinstanz hat, richtet sich die funktionelle Zuständigkeit nicht nach dem Streitwert des nunmehr eingeschränkten Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Die funktionelle Zuständigkeit ist vielmehr die gleiche wie schon für das ursprüngliche Beschwerdeverfahren mit der Nr. 650 13 124.