Dispositivziffer 1). Aus den Erwägungen des kantonsgerichtlichen Urteils erhellt, dass nunmehr lediglich die Frage Gegenstand des enteignungsgerichtlichen Verfahrens bildet, «[…] ob die […] vom Beschwerdeführer beanstandeten Kostenpositionen Nr. 151 und Nr. 237, welche in der Rechnung der F.____ AG vom 22. März 2012 als “Bauarbeiten für Werkleitungen“ und “Kanalisationen und Entwässerungen“ bezeichnet werden, zu Recht als Strassenbaukosten […]» qualifiziert wurden (zit. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 4.4). Die strittigen Kostenpositionen belaufen sich auf insgesamt Fr. 19‘708.75.