1.1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Der vorliegend angefochtene Strassenbeitrag beläuft sich auf Fr. 36‘267.00. Das Kantonsgericht hob das Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 124] auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Enteignungsgericht zurück (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] Dispositivziffer 1).