verzichten oder selbige als notwendig erachten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 9. November 2018, dass die Teilnahme der erwähnten Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung aus seiner Sicht nicht notwendig sei. Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde allen geladenen Auskunftspersonen die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. November 2018 abgenommen.