§ 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993 [SGS 271]). Ebenso wurde den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis zum 9. November 2018 angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob sie auf eine Teilnahme der vier geladenen Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung vom 15. November 2018 -7-