Mit eingeschriebenem Brief vom 26. September 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers hatte geändert werden müssen. Als Beilage erhielten die Parteien eine entsprechend angepasste Vorladung, aus welcher sie die neue Besetzung ersehen konnten. K. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 orientierte das Enteignungsgericht die Auskunftspersonen mit Blick auf die bevorstehende Hauptverhandlung über den Beweisgegenstand. Dem Schreiben lagen die Schlussrechnungsblätter in Kopie bei, welche die beweisgegenständlichen Kostenpositionen Nrn. 151 und 237 beinhalten. Das Schreiben ging gleichentags zur Kenntnisnahme an die Prozessparteien.