Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2018 wurde festgestellt, dass die (nicht erstreckbare) Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2018 ungenutzt verstrichen ist, und D.____ und I.____ antragsgemäss als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung geladen. Mit Einschreiben vom 19. September 2018 wurden D.____ und I.____ als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung vom 15. November 2018 vorgeladen. Mit eingeschriebenem Brief vom 26. September 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers hatte geändert werden müssen.