Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2018 gegeben (nicht erstreckbare Frist). Mit Einschreiben vom 29. August 2018 wurden die Parteien sowie G.____ und H.____ als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung vom 15. November 2018 vorgeladen. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2018 wurde festgestellt, dass die (nicht erstreckbare) Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2018 ungenutzt verstrichen ist, und D.____ und I.____ antragsgemäss als Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung geladen.